Unsere Satzung

geänderte Satzung am 1.4.2019
 
Trägerverein Turn- und Festhalle Offermannsheide e.V.  
 
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr  
 
1. Der Verein führt den Namen Trägerverein Turn- und Festhalle Offermannsheide und hat seinen Sitz in Kürten-Offermannsheide. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird nach der Eintragung mit dem Zusatz e.V. (eingetragener Verein) versehen.  

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 
§ 2 Zweck
  
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 
 
2. Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Sports, der Religion sowie des traditionellen Brauchtums. 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme und Unterhaltung der Turn- und Festhalle Offermannsheide. In der Halle sollen Sportveranstaltungen, Veranstaltungen zur Förderung des traditionellen Brauchtums und kirchliche Veranstaltungen stattfinden. Der Verein pflegt zudem das Liedgut, die Kirchenmusik und den Chorgesang. 

4. Zu den Aufgaben des Vereins zählt auch: 
Die Sicherstellung für einen regelmäßigen Sportbetrieb, Termin- und Ablaufplan für steuerbegünstigte Veranstaltungen der Ortsvereine, Instandhaltung des Gebäudes.

§ 3 Mitgliedschaft  

 
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.  

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragssteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Sie entscheidet endgültig.  

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Hierbei ist eine halbjährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.  

5. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Vereinsmitglied nach einer zweiten Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins oder aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührendenGründen. 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.  
In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.  
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.  

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins aus rückständigen Zahlungen.  
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. 

§ 4 Mitgliedsbeitrag  

 
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.  

2. Der Beitrag wird zum 1.3. eines jeden Jahres fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Jahres eintritt.  
 
§ 5 Gemeinnützigkeit  
 
1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.  
 
§ 6 Organe  
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  
 
§ 7 Vorstand  
 
1. Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/ dem Schriftführer/in und bis zu sieben Beisitzer/innen.  

2. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten werden, wovon mindestens eine Person der/die Vorsitzende/r oder der/die Schatzmeister/in ist (im Sinne §26 BGB). Sie sind bei ihren Handlungen an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.   

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amtbis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.  

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Sie wird allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.  

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  

 

§ 8 Mitgliederversammlung  
 

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen, möglichst im ersten Vierteljahr.  

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.  

3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner unverzüglich (unter Einhaltung einer Frist von einer Woche) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse das erfordert oder wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig 

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.  

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:  

 
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern zur Überprüfung der Vereinskasse und -buchführung und jährlichen Berichterstattung darüber an die Mitgliederversammlung 
  • die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Kassenberichtes 
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes 
  • Aufstellung des Haushaltsplanes 
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

§ 9 Satzungsänderungen  
 
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben.  

2. Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.  
 
§ 10 Auflösung des Vereins  
 
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.  

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Kürten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlich Zwecke zu verwenden hat.  
 

Kürten-Offermannsheide01.04.2019 

 

Doris Brenner
Schatzmeisterin

Doris Trapp 
Schriftführerin 

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51515 Kürten

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